ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: 01.03.1999
Für Verkaufsgeschäfte der Firma Udo Butza Container - Systeme, im folgenden C-S genannt.
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäfte mit unseren Kunden. Die AGB gelten auch für Abwicklungsgeschäfte, Vertragsänderungen und Ergänzungen sowie für alle künftigen Geschäfte mit Kunden.
1.2 Einkaufsbedingungen des Kunden werden von C-S. nicht anerkannt, auch wenn sie nicht ausdrücklich widerspricht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn C-S. die Einkaufsbedingungen des Kunden ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
1.3 Ein Kunde anerkennt die AGB von C-S., auch wenn er Ihnen zunächst widersprochen hat, dann, wenn er die Leistung von C-S. annimmt, denn C-S. will ausnahmslos Verträge nur unter Geltung dieser AGB abschließen und hat ihre Preise auf der Grundlage dieser AGB kalkuliert.
2.1 Gewichts- und Maßangaben in Angeboten und Prospekten können ungenau sein. Abbildungen dienen nur zur Erläuterung des Textes und können vom Produkt abweichen.
2.2 C-S. behält sich an allen Plänen, Zeichnungen, Entwürfen, Angeboten etc. das Urheberrecht und bis zum Abschluss eines Vertrages auch das Eigentum vor.
3.1 An schriftliche Bestellungen bleibt der Kunde 14 Tage nach Eingang der Bestellung bei C-S. gebunden. Für die Form der Annahme durch C-S. genügt mündliche oder fernmündliche Erklärung. Ist die Annahme der Bestellung durch C-S. innerhalb dieser Frist nicht erklärt worden oder enthält die Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) eine Abweichung vom Inhalt der Bestellung, so hat der Kunde C-S. eine angemessene Frist zu gewähren, die , wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, 10 Tage beträgt, um die Änderungen fallen zu lassen. Wird dies von C-S. abgelehnt oder erklärt sich C-S. nicht innerhalb der Frist, so kann der Kunde seine Bestellung zurücknehmen. Bis zur Rücknahme der Bestellung kann C-S. die Bestellung auch nach Ablauf der Frist annehmen.
3.2 Mitarbeiter im Außendienst von C-S. sind nur dann bevollmächtigt, für C-S. bindende Angebote oder Annahmeerklärungen abzugeben, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich bevollmächtigt sind.
3.3 Bei Kaufangeboten über gebrauchte Sachen bleibt Zwischenverkauf stets vorbehalten.
4.1 C-S. ist zu Teillieferungen berechtigt.
4.2 Die Lieferfrist verlängert sich in Fällen von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintreten unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von C-S. liegen, nicht durch einen Organisationsmangel verschuldet sind und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages nicht nur unerheblich beeinflusst haben. Dies gilt gleichermaßen, wenn solche Umstände bei Unterlieferern von C-S. eintreten.
4.3 Bei Verschiebung des Versands auf Wunsch des Kunden werden ihm die Lagerkosten mindestens mit 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat ab Terminverschiebung berechnet.
4.4 Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs oder Unmöglichkeit von C-S. sind im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Sie sind in den übrigen Fällen von Fahrlässigkeit auf höchsten 5000,00 € pro Auftrag beschränkt. Im nichtkaufmännischen Verkehr gelten die gesetzlichen Bestimmungen, jedoch ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit die Haftungshöchstsumme 5000,00€; die Haftung für entferntere Schäden ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.5 Ist für den Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit eine Vertragsstrafe vereinbart, so sind - unbeschadet des Rechts von C-S auf Herabsetzung der Vertragsstrafe nach 343 BGB - darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche wegen Verzugs ausgeschlossen.
4.6 Kommt C-S. mit einer Teillieferung in Verzug, so gilt Ziffer 4.5 nur für die betreffende Teillieferung. Vom ganzen Vertrag kann der Kunde jedoch zurücktreten, wenn die Teillieferung für ihn kein Interesse hat.
5.1 Eine förmliche Abnahme findet nur statt, wenn eine solche ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist. Die Kosten der Abnahme trägt der Kunde.
5.2 Verweigert der Kunde die Abnahme oder verzögert er sie aus Gründen, die er zu vertreten hat, so gilt die Abnahme 5 Tage nach Anzeige der Fertigstellung durch C-S. als erfolgt.
6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung geht auf den Kunden auch über, wenn bei Lieferung "frei Haus", "frei Baustelle" o.ä. der Transport den Bestimmungsort des Bestellers erreicht hat oder wenn bei Lieferung "ab Lager" die Sachen im Lager von C-S. oder an dem vereinbarten Übergabeort versandbereit oder übergabebereit lagern.
6.2 Sachen, die C-S. im Fall der Lieferung "frei Haus" durch Spedition beim Kunden anliefern lässt, hat der Kunde sofort gründlich zu untersuchen. Er hat Mängel und Schäden in den Transportpapieren zu vermerken. Erteilt der Kunde dem Spediteur/Frachtführer "reine Quittung", so ist die Geltendmachung von Mängeln und Schäden, die ihre Ursachen im Transport haben oder haben können auf die Ersatzleistung beschränkt die C-S. vom Spediteur/Frachtführer erhält.
6.3 C-S. kann bei Selbstanlieferung eine besondere Vergütung und bei Lieferung durch eine Spedition die Mehrkosten für Wartezeit geltend machen, wenn solche Wartezeiten bei rechtzeitiger Lieferung aus Gründen entstehen, die C-S. und der Spediteur nicht zu vertreten haben.
6.4 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass C-S. den Aufstell- oder Montageort mit den für den Transport des Kaufobjekts üblichen oder notwendigen Transport- und Abladehilfsmitteln (z.B. Tieflader oder Autokran) ohne Schwierigkeiten erreichen kann. Der Kunde hat eventuell erforderliche Transportwege auf seine Kosten herzustellen. Mehrkosten, die durch Verzögerung etc., wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung bei C-S. oder beim Transporteur entstehen, hat der Kunde zu tragen.
7. Preise, Zahlung und Fälligkeit
7.1 Die Preise sind, wenn nicht anders angegeben ist, Nettopreise und gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Lager C-S.
7.2 Alle Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, ohne Abzug zu den vereinbarten Terminen, andernfalls innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum spesenfrei an C-S. zu leisten.
7.3 Bei verspäteter Zahlung kann C-S. ohne Nachweis eines höheren Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Bundesbankdiskontsatz fordern.
7.4 C-S. ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, Zahlungen von Dritten für Rechnung des Kunden auch dann anzunehmen, wenn der Kunde widerspricht.
8.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen, gleichgültig aus welchen Gründen, zurückzuhalten.
8.2 Die Aufrechnung des Kunden mit anderen als unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist unzulässig.
9.1 Von C-S. gelieferte Sachen bleiben bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden im Eigentum von C-S. (Vorbehaltsware). Dies gilt, wenn der Kunde Kaufmann ist, auch für künftig entstehende oder bedingte Forderungen; bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware zur Sicherung der Saldoforderung von C-S.
9.2 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachtstehenden Bestimmungen auf C-S. übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
Der Weiterveräußerung steht der Einbau der Vorbehaltsware in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Kunden gleich.
9.3 Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits im voraus an C-S. abgetreten. C-S. nimmt die Abtretung an. Sie dienen C-S. im selben
Umfang zur Sicherung ihrer Gesamtforderung wie Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von C-S. verkauften Waren veräußert so tritt der Kunde C-S. die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren um Rechnungswert der anderen Waren ab. C-S. nimmt die Abtretung an.
9.4 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, C-S. widerruft die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen von C-S. ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an C-S. zu unterrichten und C-S. die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall berechtigt.
Dies gilt auch bei Factoring-Geschäften, außer C-S. hat vorher zugestimmt.
9.5 Übersteigt der Wert der für C-s. bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist C-S. auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
10.1 Im Gewährleistungsfall ist C-S. nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Führen Nachlieferung oder Ersatzlieferung nicht zum Erfolg, so leben die gesetzlichen Rechte des Kunden auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages wieder auf.
10.3 Im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet C-S. einem Kaufmann gegenüber für Folgeschäden nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Kunden gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.
10.4 Gebrauchte Sachen werden verkauft wie sie stehen und liegen und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Hat der Kunde gebrauchte Sachen vor dem Kauf nicht besichtigt, so ist die Gewährleistung nicht ausgeschlossen für offensichtliche Fehler und für solche Fehler, die auch bei einer nicht eingehenden Untersuchung hätten festgestellt werden können.
11.1 Schadenersatz hat C-S. nur insoweit zu leisten, als dies in diesen AGB ausdrücklich anerkannt ist.
11.2 Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche des Kunden aus Gewährleistung insbesondere für Mängel und Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, ferner aus Verschulden bei Abschluss des Vertrages und aus unerlaubter Handlung sowie aus
jedem sonstigen Haftungstatbestand.
11.3 Der Haftungsausschluss nach Ziff. 11.2 gilt nicht soweit C-S. wegen Vorsatzes oder Grober Fahrlässigkeit ihrer Geschäftsführer oder Mitarbeiter haftet. Der Haftungsausschluss nach Ziff.11.2 gilt ferner nicht, soweit der Schadenersatzanspruch des Kunden auf der Verletzung einer vertragstypischen wesentlichen Hauptpflicht beruht; handelt es sich jedoch um die Verletzung nur einer wesentlichen Nebenpflicht oder um die Verletzung sonstiger Pflichten, so sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht von Geschäftsführern oder leitenden Angestellten, sondern von anderen Mitarbeitern verursacht wurde und diesen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. C-S. haftet- außer in Fällen des Vorsatzes- in keinem Fall für solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die der Kunde versichert ist oder für die üblicherweise eine Versicherung vom Kunden abgeschlossen wird, auch wenn sie im konkreten Fall vom Kunden nicht abgeschlossen worden ist.
11.4 Alle Ansprüche gegen C-S. verjähren 6 Monate nach Ablieferung bzw. Abnahme der Leistung von C-S. soweit nicht aus gesetzlichen Gründen zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
11.5 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nach dessen Inkrafttreten bleiben unberührt.
12.1 Werden von C-S. gelieferte Container oder andere Behältnisse vom Kunden als Bauwerke verwendet, so hat der Kunde die behördlichen Genehmigungen zu beantragen.
Solange nicht alle Genehmigungen vorliegen, ist C-S. zur Lieferung nicht verpflichtet.
12.2 Der Kunde trägt alle Steuern, Abgaben und behördlichen Kosten, die mit dem Aufstellen der Sachen als Bauwerke im Zusammenhang stehen.
12.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der von ihm gewählte und geschaffene Aufstellplatz einschließlich des befestigten Untergrundes die erforderliche Eignung besitz.
12.4 Die Gewährleistung und Haftung von C-S. sowie die Verjährung von Ansprüchen des Kunden beurteilt sich auch bei Behältnissen im Sinne von Ziff.12.1 ausschließlich nach den
Grundsätzen über die Haftung bei beweglichen Sachen sofern die Behältnisse und Container von C-S. als Raumgebilde vollständig hergestellt und als solche transportiert werden. Das gilt auch für solche Container, bei denen die Wände zur Erzielung eines größeren Raumes weggelassen werden.
12.5 Nur für solche Arbeiten, die an Ort und Stelle dem Zweck der Verbindung der angelieferten Behältnisse mit dem Grund und Boden oder mit anderen als von C-S. gelieferten Sachen dienen, richten sich die Gewährleistung, Haftung und Verjährung nach den Bestimmungen des BGB (Arbeiten an Grundstücken oder Bauwerken)
13.1 Der Kunde hat behördliche Genehmigungen welche Voraussetzung für die Ausstellung der von C-S. zu liefernden Sachen sind auf seine Kosten rechtzeitig zu beschaffen.
13.2 Der Kunde ist verpflichtet, C-S. auf besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Richtlinien und Erfordernisse hinzuweisen, sofern deren Nichtbeachtung den Einsatz oder
die Aufstellung der Sache gefährdet.
13.3 Verlangt der Kunde eine Anlage oder eine solche Ausstattung einer Sache, die den gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften für eine Verwendung zu bestimmten Zwecken nicht oder nicht mehr genügt, so kann der Kunde weder den Kaufpreis mindern, noch vom Vertrag zurücktreten, wenn die Behörde ihm den Einsatz der Sache für den vorgesehenen Zweck untersagt.
14.1 Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist Essen.
14.2 Gerichtsstand ist Essen. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess ohne Rücksicht auf deren jeweiligen Zahlungsort. C-S. ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
14.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und C-S. gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG).
14.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen, soweit sie gleichgelagerte Sachverhalte regeln, der allgemeinen Interpretation von Handelsklauseln jeglicher Art (z.B. auch der INCO-TERMS u.a.) vor.
14.5 Ist ein Teil dieser AGB unwirksam oder nichtig, so gilt der Rest gleichwohl.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit
13. Hinweispflichten des Kunden und Genehmigungen
12. Container u.a. als Bauwerke
11. Haftung und Verjährung
10. Gewährleistung
9. Eigentumsvorbehalt
8. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
6. Gefahrübergang, Transport, Versicherung, Mängelrüge
5. Abnahme
4. Lieferung, Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit
3. Verträge über neue und gebrauchte Sachen
2. Angebot, Prospekte, Zeichnungen, Urheberrecht, Eigentum
1. Geltungsbereich